KI-Wissen
KI-Kennzeichnung nach Art. 50 EU AI Act
Wann Chatbots, Deepfakes, KI-Texte und andere synthetische Inhalte gekennzeichnet werden müssen – und warum nicht für jeden KI-Inhalt pauschal dasselbe gilt.
Die kurze Antwort
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 des EU AI Act. Eine sichtbare Kennzeichnung ist jedoch nicht pauschal für jedes KI-generierte oder KI-bearbeitete Bild, Video oder jeden Text vorgeschrieben. Entscheidend sind die Rolle des Unternehmens, die Art des Systems, der konkrete Inhalt und seine Verwendung. Daneben gibt es technische Pflichten zur maschinenlesbaren Markierung, die sich vor allem an Anbieter generativer KI-Systeme richten.
Anbieter und Betreiber: Wer ist wofür verantwortlich?
Der AI Act unterscheidet insbesondere zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen auf den Markt bringen, und Betreibern, die ein KI-System beruflich oder geschäftlich unter eigener Verantwortung einsetzen. Ein Unternehmen kann je nach Tätigkeit unterschiedliche Rollen einnehmen. Die konkrete Rolle bestimmt, welche Transparenzpflicht greift.
Pflichten für Anbieter von KI-Systemen
- Direkte Interaktion: Systeme wie Chatbots, KI-Agenten oder Avatare müssen so gestaltet sein, dass Menschen zu Beginn erkennen können, dass sie mit KI interagieren. Das gilt nicht, wenn die KI-Natur aus Sicht einer durchschnittlich informierten Person offensichtlich ist.
- Generative Inhalte: Anbieter von Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte erzeugen, müssen deren Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar markieren und als KI-generiert oder KI-manipuliert erkennbar machen.
- Ausnahmen: Die technische Markierungspflicht kann unter anderem bei bloßer Standardbearbeitung, bestimmten rein maschinellen Ausgaben oder eng begrenzten industriellen und B2B-Konstellationen entfallen. Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Pflichten für Unternehmen, die KI einsetzen
Für Betreiber sieht Art. 50 insbesondere folgende Informations- und Kennzeichnungspflichten vor:
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betroffene natürliche Personen müssen über den Betrieb solcher Systeme informiert werden.
- Deepfakes: KI-generierte oder manipulierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte, die existierende Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse täuschend echt erscheinen lassen können, müssen spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar offengelegt werden. Eine eingebettete maschinenlesbare Markierung allein genügt dafür nicht.
- Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse: KI-generierte oder manipulierte Texte müssen klar gekennzeichnet werden, wenn sie zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht werden. Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn eine inhaltlich qualifizierte menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung reicht dafür nicht aus.
Wann ist kein sichtbares KI-Label vorgeschrieben?
Aus Art. 50 folgt keine allgemeine Pflicht, jeden KI-unterstützten Text oder jedes mit KI bearbeitete Bild sichtbar zu kennzeichnen. Ein gewöhnlicher Unternehmenstext fällt beispielsweise nicht allein deshalb unter die sichtbare Kennzeichnungspflicht, weil bei einem Entwurf KI verwendet wurde. Ebenso ist nicht jedes KI-Bild automatisch ein Deepfake. Andere gesetzliche Vorgaben, vertragliche Anforderungen oder freiwillige Transparenzstandards können dennoch eine Kennzeichnung sinnvoll oder erforderlich machen.
Übergangsregelung für ältere KI-Systeme
Art. 50 gilt grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Für Systeme, die bereits vor diesem Datum auf den Markt gebracht wurden, besteht bei der technischen Markierungs- und Erkennungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nach den Hinweisen der Europäischen Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
Wie VIFormista mit KI-Inhalten umgeht
VIFormista kennzeichnet KI-generierte und KI-bearbeitete Bildinhalte auf der eigenen Website grundsätzlich freiwillig mit Hinweisen wie „AI GENERATED“ oder „AI MODIFIED“. Diese Transparenzpraxis geht je nach Inhalt über die gesetzlich erforderliche sichtbare Kennzeichnung hinaus und darf nicht mit einer pauschalen gesetzlichen Pflicht gleichgesetzt werden.
Prüfliste für Unternehmen
- Eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber für den jeweiligen Einsatz bestimmen.
- Prüfen, ob Menschen direkt mit einem KI-System interagieren.
- Bild-, Audio- und Videoinhalte darauf prüfen, ob sie als Deepfake einzuordnen sind.
- Bei Texten Zweck, Thema, Veröffentlichung und Umfang der menschlichen Kontrolle dokumentieren.
- Technische Markierungen nach Möglichkeit erhalten und nicht beim Export entfernen.
- Hinweise klar, wahrnehmbar und spätestens bei der ersten Konfrontation platzieren.
Einen allgemeinen Überblick über Risikostufen, Fristen und weitere Pflichten finden Sie im Beitrag EU AI Act 2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen.
Offizielle Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 – Artificial Intelligence Act
- Europäische Kommission: Fragen und Antworten zu Art. 50
- Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine rechtliche Einschätzung im Einzelfall empfehlen wir die Einbindung qualifizierter Fachpersonen.
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